Allgemeine Geschäfts-/Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fischbach AG

1. Allgemeine Regelungen

Die allgemeinen Geschäfts-/Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe, Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen. Andere Bedingungen der Käuferschaft werden nicht akzeptiert und haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns gültig. Angebote, Zeichnungen, Beschriebe, Muster oder Pläne bleiben unser Eigentum und dürfen Mitbewerbern ohne unsere Zustimmung nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Übertretung dieser Vorschrift wird schadenersatzpflichtig.

2. Angebot

Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt. Im Offert Stadium ist ein 1. Angebot, bestehend aus einer vorgängigen Heimberatung, Perspektiven und einer Preiszusammenstellung kostenlos. Bei Kleinaufträgen ist ein 1. Beratungsgespräch in unserem Showroom ebenfalls kostenlos. Wir behalten uns vor, darüberhinausgehende, überdurchschnittlich aufwändige Offert Arbeiten bei nicht Zustandekommen eines Auftrages/Werkvertrages, nach Aufwand zu verrechnen.

3. Preise

Die in den Katalogen und Preislisten enthaltenen Bruttopreise sind freibleibend und allfälligen Preis- anpassungen unterworfen. Es gelten die Preise unserer Offerten, an diese die Fischbach AG maximal 90 Tage gebunden ist. Unsere Auftragsbestätigungen beinhalten Fixpreise, sofern der Warenbezug innert 6 Monaten ab Ausstellungsdatum erfolgt. Die Fischbach AG akzeptiert keine Konventionalstrafen in jeglicher Form.

4. Bauseitige Voraussetzungen

Die Fischbach AG koordiniert und liefert die Installationspläne rechtzeitig, so dass die Arbeiten termingerecht ausgeführt werden können.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine reibungslose Abwicklung unserer Dienstleistungen zwingen erfüllt sein:

  • Bauseitige Räumung der Baustelle (Küche/Badezimmer/Wohnung)
  • Die Zufahrt zur Baustelle muss gewährleistet und per LKW erreichbar sein. Der Zugang ist fest und eben. Die Treppenhäuser sind gut begehbar und werden nicht durch Gerüste etc. eingeengt. Andernfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu übernehmen.
  • Als Lagerplatz ist pro Baueinheit ein geeigneter, abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
  • Wurde nichts anders vereinbart, so müssen die Wände und Unterlagsböden trocken sein und die Fenster angeschlagen. Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser sind vorbereitet. Kabel sind eingezogen und Steckdosen für Kühlschrank, Dampfabzug, Geschirrspüler und Licht montiert.
  • Die Baustelle wird jeden Abend durch den Auftraggeber abgeschlossen.

5. Schalldämmende Montage

Die Schallschutzanforderungen und die daraus abgeleiteten Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber festgelegt. Erhöhte Anforderungen gemäss SIA 181, bedeuten nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Dies muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien des KVS (Küchenverband Schweiz).

6. Übergang von Nutzen und Gefahr

  • Bei Materiallieferungen ohne Montage gehen Nutzen und Gefahr, nach dem Abladen, direkt an den Auftraggeber über.
  • Bei Leistungen mit Montage gehen Nutzen und Gefahr, nach der Abnahme an den Auftraggeber über. In jedem Fall nach 30 Tagen oder bei Inbetriebnahme.

7. Lieferfristen

Die Lieferfristen für Werkvertragsbestandteile sind abhängig von unseren Lieferanten und können in den Ferienzeiten abweichen. Bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit wegen eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes stehen dem Kunden keine Rechte gegen die Fischbach AG zu. Dies gilt auch für den Anspruch auf Schadenersatz. Lieferverzögerungen und Preiserhöhungen sind aufgrund der aktuellen Situation nicht ausgeschlossen. Wir lehnen jegliche Straf- oder Regresszahlungen ab und behalten uns vor, MwSt.- und Preisanpassungen weiterzugeben.

8. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse von besonderer Intensität, Streik, etc.) wird die Vertragserfüllung, dem eingetretenen Ereignis entsprechend, verzögert. Der Vertragsnehmer hat für solche, unvorhergesehenen Ereignisse kein Anspruch auf Schadenersatz.

9. Abstellblatt

Die Fischbach AG kann nicht garantieren, dass Abstellblätter in einem Stück geliefert und montiert werden können. Allfällige Mehrkosten für Kranarbeiten gehen zulasten des Auftraggebers. Farbdifferenzen und Musterungen sind bei Natursteinen natürlichen Ursprungs und müssen akzeptiert werden.

10. Abnahme des Werkes

Bei Bereitschaft zur Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistungen. Die Abnahme besteht aus einer gemeinsamen Begehung und Prüfung des Werkes durch den Bauherrn und die Fischbach AG. Der Bauherr oder sein bevollmächtigter Vertreter, kontrolliert die Arbeiten auf deren Vollständigkeit und Qualität. Ein Abnahmeprotokoll ist nicht zwingend zu führen. Allfällige Mängel werden von der Fischbach AG innert angemessener Frist erledigt. Nicht als Mangel gelten Kratzer, welche aus der Distanz von 3 Metern, senkrecht betrachtet, nicht erkennbar sind, fettige Oberflächen oder ähnliches.

11. Zahlungsbedingungen/Zahlungsfristen

Die Fischbach AG ist berechtigt Teilrechnungen, nach Arbeitsfortschritt, auszustellen. Leistungen werden wie folgt abgerechnet, abweichende Vereinbarungen vorbehalten:

  • 30% des Werkpreises bei Vertragsabschluss, zahlbar innert 10 Tagen
  • 30% bei Lieferung resp. Lieferbereitschaft, zahlbar innert 10 Tagen
  • 30% nach Beendigung unserer Arbeiten, zahlbar innert 10 Tagen
  • 10% nach Abnahme des Werkes, zahlbar innert 20 Tagen

Die Zahlungen werden 10 Tage respektive 20 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Berufung von Mängeln entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
Bei nicht Einhaltung der Zahlungsfrist gerät der Besteller in Verzug. Unsere 1. Mahnung/Zahlungserinnerung wird kostenlos zugestellt, auf die 2. Mahnung erheben wir CHF 20.- Mahn- und Bearbeitungsgebühren. Ab der 3. Mahnung werden Verzugszinsen von 5% ab Rechnungsdatum und ein Unkostenanteil von CHF 40.- fällig. Unberechtigte Skontoabzüge werden eingefordert.

Die Fischbach AG ist berechtigt bei Zahlungen in Verzug die eigenen Leistungen und Lieferungen zurückzuhalten. Gegen Zahlung wird schrittweise mit der Lieferung oder Arbeit fortgefahren.

12. Gewährleistungen und Garantie

Die Fischbach AG haftet gegenüber dem Auftraggeber mit der Erfüllung des Vertrages und der Einhaltung der festgelegten Leistungswerte in der Auftragsbestätigung. Geringfügige Unvollkommenheiten gelten nicht als Mangel, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen. Für Apparate, Küchenmöbel und maschinelle Einrichtungen haftet die Fischbach AG im Umfang der durch die Lieferanten gewährten Garantien.

  • Auf Haushaltsapparate 2 Jahre (ausgenommen Ersatzteile)
  • Auf Küchenmöbel 5 Jahre (ausgenommen Ersatzteile)
  • Bei Gerätedefekten während der Garantiezeit muss der Auftraggeber selber beim Lieferanten die Garantieleistungen beantragen.
  •  Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind u.a. Mängel, die infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk, unsachgemässer Behandlung der Möbel und Apparate entstanden sind oder Mängel, die nach Eingreifen von Drittpersonen geltend gemacht werden.
  •  Spannungsrisse bei Glasrückwänden oder Glaskeramik sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen und sind der privaten Glas-/Haftpflichtversicherung anzumelden.
  • Silikonfugen sind Bewegungs- und Wartungsfugen welche keiner Garantie unterliegen.
  • Durch Spitzarbeiten können Mauerdurchbrüche entstehen. Die Ausbesserungsarbeiten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
  • Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind nachträglich entstandene Risse in Wänden undDecken, welche durch Spannungsumlagerungen entstehen können.
  • Für Schäden und Folgeschäden von nicht sichtbaren Leitungen insbesondere für Strom-, Wasser-, Abwasser- und Gasleitungen, trägt der Auftraggeber die volle Haftung.

 
13. Erfüllungsort, Recht, Gerichtstand

Wo das Gesetz oder der Werkvertrag nichts Anderes vorsieht, gilt die örtliche Zuständigkeit Villmergen. Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg aussergerichtlich und in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung gefunden werden, untersteht das Rechtsverhältnis dem materiellen schweizerischen Recht.